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"Beschreibende" Markenzeichen sind schwach, denn sie sind nicht unverwechselbar charakteristisch. Beschreibende Markenzeichen bieten nur Schutz vor Rechtsverletzungen, wenn sie "sekundäre Bedeutung" erworben haben, also wenn die Öffentlichkeit die Marke mit der Herkunft der Ware und nicht als bloße Beschreibung der Ware selbst assoziiert. Dies ermöglicht der Öffentlichkeit, die Bestimmungen der Marke in einer beschreibenden Art und Weise zu nutzen.
"Generische" Markenzeichen beschreiben die Ware selbst und stehen niemals unter dem Schutz des Markenzeichenrechts.
Ein rechtsbeständiges Markenzeichen muss "Unterscheidungskraft" haben, d.h. es muss die Quelle einer bestimmten Ware identifizieren. Die Markenzeichen werden durch ihre "Stärke" bewertet.
"Frei erfundene" und "phantasievolle" Markenzeichen sind starke Marken. Sie sind von Natur aus unverwechselbar und bieten ein hohes Maß an Schutz bei Rechtsverletzungen.
"Suggestive" Markenzeichen sind auch von Natur aus starke Marken und bieten ein hohes Maß an Schutz bei Rechtsverletzungen.